Was muss im Impressum stehen?
von Frederick Kubin | 27.07.2015 | Ressort: Recht & Gesetz, Tools
Seit 2001 wurde die Impressumspflicht wesentlich ausgeweitet und zusätzlich mit Bußgeld belegt. Doch was muss im Impressum stehen? Als Rechtsgrundlage für ein ordnungsgemäßes Impressum dient das Telemediengesetz (TMG), insbesondere § 5 TMG.
Das Bereitstellen von gewerbemäßigen Onlinediensten steht unter einer weitreichenden Informationspflicht gegenüber dem Kunden. Zur Realisierung dieser Informationspflicht dient das Impressum. Die Erfordernis eines Impressums auf Websiten besteht schon seit 1997. Vor allem dient es als Verbraucherschutz, jedoch fungiert es auch zur Kenntnisnahme über den Betreiber der Website, um z. B. auch ein gerichtliches Verfahren ins rollen zu bringen.
1. Name und Anschrift
- Demnach sind Vor- und Nachname anzugeben
- Zusätze wie ein akademischer Titel ist keine Komponente des Namens und somit nicht zwingend anzugeben, ein Adelsprädikate jedoch schon (Art. 123 Abs. 1 GG, 109 Abs. 3 S. 3/2 WRV)
- Die Angabe eines Pseudonyms dient nicht zur Namensauskunft, es kann jedoch zusätzlich mit aufgeführt werden.
- Bei der Angabe des Namens ist zu beachten, dass dieser unter einem extra Menüpunkt aufzuführen ist. Das heißt gesetzlich reicht es nicht aus wenn dieser zum Beispiel auf der Startseite zwischen Firmennamen und Anschrift oder an andere Stelle wie in den AGB gut zu erkennen ist.
- Die Nennung von lediglich einer Postfachadresse ist nicht annehmbar. Es muss daher eine ladungsfähige Adresse angegeben werden.
- Bei diversen Standorten ist bei Unsicherheit der Hauptsitz bestimmt werden.
- Handelt es sich um eine juristische Person muss die exakte und umfangreiche Firmierung angeben werden.
Zusatz bei juristische Personen: Rechtsform, Vertretungsberechtigung
- Bei juristischen Personen besteht eine Verpflichtung zur Aufführung des Vertretungsberechtigten. Dies muss auch bei Personengesellschaften, welche die Möglichkeit besitzen, Rechte zu erlangen und Verbindlichkeiten einzugehen, berücksichtigt werden und gilt somit auch bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
- Ein Vertretungsberechtigter ist nicht allein die Person, die für den Inhalt der Website verantwortlich ist. Bei juristischen Personen ist die Angabe eines Prokuristen oder einer anderen mit Vollmacht bestückten Person ausreichend, es muss jedoch nicht automatisch der gesetzliche Vertretungsberechtigte sein. Das Ausmaß der Vertretungsmacht ist nicht zu bestimmen.
- Zu der Frage, ob Abkürzungen bei der Rechtsform (GmbH) ausreichend sind oder die ausführliche Schreibweise (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) angewendet werden muss, gibt es bisher noch keine entsprechende Rechtsprechung.
- Bei juristischen Personen ist unter Umständen zusätzlich das Stamm- und bzw. Grundkapital anzugeben.
2. Kontaktaufnahme
- Die E-Mail-Adresse ist ausnahmslos anzugeben
- Angaben über eine Telefonnummer ist nach der Rechtsprechung des EuGh vom 26.04.2007 - 298/07 nicht zwingend notwendig.
- Jedoch muss zusätzlich zu der E-Mail-Adresse mindestens eine alternative direkte, schnelle und wirksame Kommunikationsmöglichkeit angeboten werden. Dies muss aber nicht zwangsweise eine Telefonnummer sein.
- Alternativen bieten die bekannten elektronischen Kontaktformulare (bei denen in realistischen Fällen in kürzester Zeit, meist innerhalb einer Stunde reagiert wird). Bitte beachten Sie hier jedoch, dass rechtlich diese Kommunikationsmöglichkeit als nicht ausreichend angesehen werden kann, wenn die Bearbeitungszeit zu lange dauert. Bei Bedenken sollten Sie daher als zweiten Kommunikationsweg eine Telefonnummer angeben.
- Bei Angabe einer Telefonnummer ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Telefonnummer nicht hinreichend ist.
- Falls Sie noch mit einem Faxgerät arbeiten könnte die Angabe der Faxnummer, laut Urteil des EuGHs, auch ein alternativer Kommunikationsweg sein.
3. Zuständige Aufsichtsbehörde
- Diese Vorschrift bietet dem Kunden die Möglichkeit über einen neutralen Dritten weitere Kenntnisse über das Unternehmen zu erhalten sowie Kritiken zu äußern
- Eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe über die Behördenanschrift lässt sich aus dem Gesetzestext erstmal nicht herauslesen. Jedoch wählt der Gesetzgeber hier die Pluralform „Angaben“ was darauf schließen lässt, dass die alleinige Nennung des Namens der Behörde nicht ausreichend ist. Zudem soll dem Kunden eine unkomplizierte Kontaktaufnahme angeboten werden. Dies kann auch durch eine Verlinkung auf die Website der Aufsichtsbehörde geschehen
Dieser Pflicht sind unter anderem von Bauunternehmen (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Betreiber von Spielhallen (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Makler (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO), Gastronomen (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG) nachzukommen.
- Gaststätten sind davon auch betroffen sofern sie Bestellungen über das Internet entgegennehmen. Hier muss die nach Landesrecht entsprechende Behörde aufgeführt sein.
4. Eintragung in ein Register
- Hier ist der Gesetzeswortlaut direkt zu übernommen
- Bei Anbietern, die im Ausland registriert sind und im Inland einer Geschäftstätigkeit nachgehen, setzt die Pflicht zur Transparenz ein. In diesem Fall muss die Eintragung in ein ausländisches Gesellschaftsregister und die entsprechende Registernummer angeben werden. (Urteil: LG Frankfurt a. M. 28.03.2003, 3-12 O 151/12)
- Die Auflistung der Register im Gesetzestext ist abschließend, auch auf europarechtlicher Ebene sind Angaben des Gewerberegisters und der Handwerksrolle nicht notwendig
- Die Institution, welche das Register führt ist zu benennen (gem. § 125 I, II Nr. 1 FGG, 55 BGB, 160 b I 1 FGG, 10 II GenG die Amtsgerichte)
Lesen Sie weiter: 5. bis 7.
5. Dienste in Ausübung eines reglementierten Berufs
- Die Bezeichnung des Berufs entspricht der Definition des Artikel 1 Diplomanerkennungsrichtlinie (Diplom-RL) und Artikel 1 Berufs-RL.
- Die Regelung bezieht sich unter anderem auf: Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater
- Auskünfte darüber müssend nicht unbedingt auf der eigenen Website gemacht werden. Mit einer Verlinkung eines adäquaten Dienstes, wie die Bundesrechtsanwaltskammer, welche zum Beispiel berufsrechtliche Auskünfte (BRAO, BORA, BRAGO, FAO) anbietet, ist diese Pflicht jedoch erfüllt.
6. Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-ID-Nr.), welche Sie vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis erhalten haben, ist anzugeben.
- Die USt-ID-Nr. beinhaltet in Deutschland die Buchstaben DE, folgend von neun Ziffern.
- Bitte beachten Sie, dass Ihre Steuernummer nicht ins Impressum eingetragen wird!
7. Abwicklung oder Liquidation bei AG, KG a.A. und GmbH
Nach § 55 I RStV (Rundfunkstaatsvertrag) müssen Betreiber einer Telemedienseite, die nicht ausnahmslos zu persönlichen oder familiären Zwecke geführt werden und dennoch nicht unter die Definition des § 5 TMG fällt, folgende Angaben angeben:
- Namen und Anschrift
- bei juristischen Personen zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
Nach § 55 II RStV muss auf Websiten, die Angebote mit journalistisch-redaktionell Inhalten anbieten die oben aufgeführten Angaben nach § 5 TMG machen.
Dazu kommt noch die Benennung eines Verantwortlichen mit:
- Namen und Anschrift.
Werden Dienste unterteilt und auf verschiedenen Verantwortlichen übertragen so ist dies nachvollziehbar dazustellen.
Als Verantwortlicher bezeichnet werden kann nur, wer:
- seinen dauerhaften Aufenthalt im Inland hat
- nicht die Möglichkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf Grund eines Urteils verloren hat
- komplett geschäftsfähig ist sowie
- uneingeschränkt strafrechtlich belangt werden kann
Nach der Klärung der Frage „Was muss im Impressum stehen?“, sollten Sie auch folgenden Artikel zur genauen Einbindung auf Ihrer Webseite lesen:
- Wo muss Ihr Impressum zu finden sein?
- Impressum Generator